Statuten der cantori contenti
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen cantori contenti besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.
Art. 2 Zweck
Die cantori contenti führen
geistliche und weltliche Chormusik auf hohem Niveau auf. Besondere Beachtung
finden dabei a capella-Musik und zeitgenössische Musik.
Die cantori contenti engagieren sich für das kulturelle Leben der Region.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei den cantori
contenti entsteht durch regelmässige Mitwirkung bei der Erarbeitung und
Durchführung von Konzerten und durch Bezahlen des Mitgliederbeitrages.
Der Dirigent und der Vorstand entscheiden über Neuaufnahmen und Ausschlüsse.
Art. 4 Gönner
Natürliche und juristische Personen, welche die Tätigkeit der cantori contenti unterstützen, werden als Gönner vom Vorstand anerkannt. Sie werden laufend über die Chortätigkeit informiert.
Art. 5 Jahresbeitrag
Die Höhe der von den Mitgliedern geschuldeten Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung bestimmt und beträgt maximal Fr. 200.–.
Art. 6 Mittelverwendung
Die finanziellen Mittel werden verwendet für: Konzertorganisation, Probearbeit, Entlöhnung des Dirigenten und Administration. Allfällige Überschüsse können für gesellschaftliche Anlässe des Vereins verwendet werden.
Art. 7 Haftung
Die Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 8 Ordentliche Generalversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung der Mitglieder statt zur Entgegennahme der Jahresrechnung, zur Vornahme von Wahlen und zur Behandlung anderer ihr vom Vorstand vorgelegter Geschäfte und von Mitgliedern gestellter Anträge.
Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung
Auf Antrag einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes wird eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ausserdem erfolgt eine Einberufung, wenn ein Fünftel der Mitglieder diese verlangt.
Art. 10 Vorstand
Der Verein hat einen Vorstand, der
aus mindestens 3 Mitgliedern und dem Dirigenten besteht. Der Vorstand ist zu
allen Handlungen befugt, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten
sind. Er informiert regelmässig über die gefassten Beschlüsse.
Jedes Chormitglied hat das Recht, über einen Vorstandsbeschluss eine Abstimmung
anlässlich einer Probe zu verlangen.
Das Präsidium wird durch die Generalversammlung gewählt, im Übrigen
konstituiert sich der Vorstand selber. Der Vorstand kann besondere Aufgaben
an Mitglieder delegieren.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. Juni 2005 genehmigt und treten sofort in Kraft.
